Gefährliche Hunde

Zur An- und Abmeldung eines Hundes wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Als Reaktion auf besonders schwere Vorkommnisse mit bestimmten Hundegruppen wurden in fast allen Bundesländern spezielle Gesetze zum Schutze der Bevölkerung vor diesen Hunden erlassen.

So hat der Sächsische Landtag am 12. Juli 2000 das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden* erlassen. Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.

Im Einzelfall sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde:

  1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben
  2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen

Als aggressiv gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.

Im Freistaat Sachsen wird die Gefährlichkeit bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

  1. American Staffordshire Terrier
  2. Bullterrier und
  3. Pitbull Terrier

Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Es ist verboten, diese Hunde für die Zucht zu verwenden und mit diesen Hunden zu handeln. Wer einen solchen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.

Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse entspricht und durch einen im Freistaat Sachsen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen gefertigt wurde. In anderen Bundesländern gefertigte Gutachten können im Einzelfall anerkannt werden.

Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.

* (Fundstelle: SächsGVBl. vom 31. August 2000, S. 358)

Kreispolizeibehörde

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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