Bildung für Neuzugewanderte

Kommunale Koordination der Bildungsangebote für Neuzugewanderte

Im Bereich Soziale Integration werden Bildungsangebote für Neuzugewanderte im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge koordiniert und vernetzt.

Grundlage bildete das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung aus der Förderrichtlinie zur kommunalen Koordinierung der Bildungsangebote für  Neuzugewanderte geförderte Projekt „Bildungskoordinator(-in) für Neuzugewanderte“ vom 14. Januar 2016.  Das Bundesbildungsministerium unterstützte den Landkreis in diesem Zusammenhang vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2021 bei der Integration von Flüchtlingen.

Sprachförderung und Integrationskurse, Kindergarten- und Schulplätze, Ausbildung und Weiterbildung, Anerkennung von Abschlüssen  – Integration durch Bildung ist eine Querschnittsaufgabe und kann nur durch ein gute Koordination gelingen. Deshalb war es Kernaufgabe der Koordinatoren, die Vielzahl der kommunalen Bildungsakteure zu vernetzen sowie die Bildungsangebote und Bildungsbedarfe vor Ort aufeinander abzustimmen.  

Die Bildungskoordination nimmt auch weiterhin eine beratende Funktion zwischen den Bildungsakteuren und kommunalen Entscheidern ein und ist Ansprechpartner bei Fragen. Außerdem steht sie den Trägern bei der Durchführung von Projekten als Unterstützung zur Seite. 

Ein sehr wichtiger Baustein für die Integration ist das Erlernen der deutschen Sprache. In der folgenden Übersicht werden die Zugangsvoraussetzungen für die verschiedenen Kursarten dargestellt. Weiter unten finden Sie die durchführenden Bildungsträger nach Orten.

Kursart Zugangsvoraussetzungen Link
Integrationskurs

zugangsberechtigt sind Personen mit:

  • Aufenthaltserlaubnis oder
  • Aufenthaltsgestattung oder
  • Duldung nach §60a Abs. 2 S.3 AufenthG oder
  • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§25 Abs. 5 AufenthG) oder
  • Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG n.F. ("Chancenaufenthaltsrecht") - Achtung, bei Bedarf Kostenbefreiung beantragen! bzw.
  • Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (Ukrainer)

Es gibt je nach Bedarf spezielle Kursarten zur Alphabetisierung oder für Jugendliche zwischen 18 und 27 Jahren.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis erhalten von der Ausländerbehörde oder auch vom Jobcenter eine Verpflichtung oder eine Berechtigung zum Integrationskurs. Mit diesem Dokument können sie sich beim Träger anmelden.

Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung müssen einen Antrag beim BAMF stellen. Sie finden den Antrag unter dem Link in der rechten Spalte. Bitte dann senden an: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Otto-Schmerbach-Str. 20, 09117 Chemnitz

Link zum BAMF mit Informationen zu Integrationskursen

Deutsch für den Beruf

zugangsberechtigt sind Personen mit:

  • Aufenthaltserlaubnis oder
  • Aufenthaltsgestattung oder
  • Duldung mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und arbeitssuchend gemeldet bzw. Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB III und kein Anspruch (mehr) auf Integrationskurs(stunden) - ausgenommen sind hier Personen mit Duldung, die nie einen Integrationskurs besuchen konnten

Die Zugangsberechtigung erhalten die Personen je nach Zuständigkeit vom Jobcenter oder von der Agentur für Arbeit.

Link zum BAMF mit Informationen zu den Berufssprachkursen

 

Bildung für Neuzugewanderte

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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