Amtsärztlicher Dienst

Durch den amtsärztlichen Dienst werden Begutachtungen von Einzelpersonen im Auftrag von Institutionen durchgeführt. Die Basis bilden dabei gesetzliche Vorschriften. Ein schriftlicher Untersuchungsauftrag ist erforderlich.

Privatpersonen können den Amtsärztlichen Dienst nur in besonderen Fällen in Anspruch nehmen (z.B. Untersuchungen zur Prüfungsfähigkeit).

Durch den Amtsärztlichen Dienst werden Schutzimpfungen, Impfberatungen sowie reisemedizinische Beratungen durchgeführt.

Aufgaben

  • Begutachtungen nach Dienst- und Beamtenrecht sowie im Auftrag von öffentlichen Dienststellen
  • Begutachtungen nach Sozialgesetzgebung
  • Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften
  • Begutachtungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Gutachten für Prüfungsverhinderungen
  • Ausstellung von Bescheinigungen für Bestattungsunternehmen (z.B. Wartefristverlängerung bei Erd- oder Feuerbestattung, Umbettung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen)
  • Bearbeitung der Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine
  • Medizinalstatistik (Anzeigepflicht für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie sonstige Heilberufe)

Leichenpass beantragen

 

Nach §17 Sächsisches Bestattungsgesetz gilt:

 

Für die Überführung einer Leiche von Sachsen in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn das betreffende Bundesland oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.

 

Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.

Der Leichenpass darf nur von einem Bestattungsinstitut beantragt werden.

 

Bestattungsfristverlängerung

Sollte aus nachvollziehbaren Gründen eine Bestattung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen möglich sein, ist vom Bestatter bzw. öffentlichen Einrichtungen eine Wartefristverlängerung zu beantragen. Für Privatpersonen ist das nicht möglich.

 

 

Geltende Fristen für Bestattungen

Regelmäßige Mindestwartefrist: ob Erdbestattung oder Einäscherung, die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen;

Längste regelmäßige Wartefrist: eine Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes vollzogen sein.

Anträge   s. u. Link Amt 24

 

Bei Rückfragen nutzen Sie bitte unser Postfach mortalitaet@landratsamt-pirna.de

Gesundheitszeugnis – Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich (nach § 43 Infektionsschutzgesetz)

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen bzw. Personen, die dabei mit Bedarfsgegenständen wie Geschirr in Kontakt kommen, eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt.

Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist die Teilnahme an einer Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz.

Ab sofort ist es möglich, sich online für einen Termin zur Belehrungsveranstaltung anzumelden.
Unter: https://mitdenken.sachsen.de/-uJg3VxD4 steht das Bürgerportal für alle zur Verfügung.

Die Termine finden dienstags und donnerstags im Landratsamt in Pirna, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna statt.

Für Bürger ohne Internetzugang ist es weiterhin möglich sich telefonisch unter 03501 515-0 anzumelden und einen Termin zu buchen.

Bei Ihrer Anmeldung sind folgende Angaben zu hinterlegen bzw. mitzuteilen:

  • Name, Vorname
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Telefonnummer und ggf. E-Mailadresse
  • Beginn und Art der Tätigkeit

Zur Belehrungsveranstaltung bringen Sie bitte folgende Dokumente und Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Asylbewerber: Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung mit Vermerk "Beschäftigung erlaubt"
  • Gebührenbefreiung: 
      • vollständig unterschriebener Schülerpraktikumsvertrag in Kopie
      • FSJ-/FÖJ-/Bundfreiwilligendienst-Vertrag in Kopie und einer Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass dieser die Kosten für die Hygienebelehrung gemäß §§ 42, 43 IfSG nicht übernimmt
      • BVJ-/BGJ-Vertrag in Kopie
  • Teilnehmer unter 18 Jahren und zu betreuende Personen: ausgefüllter und vom Sorgeberechtigten/vom Betreuer unterschriebener Anamnesebogen (Informationsblatt für Sorgeberechtigte/Betreuende) sowie die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung und Zustimmung zur Durchführung der Veranstaltung 

Es wird eine Gebühr in Höhe von 37,00 Euro erhoben, außer es besteht eine Gebührenbefreiung für den Teilnehmer (siehe 10. Sächsisches Kostenverzeichnis Lfd. Nr. 73, Tarifstelle 2.2).

Innerhalb der folgenden drei Monate nach Belehrungsveranstaltung muss eine Erstbelehrung durch den Arbeitgeber erfolgen und im Nachweisheft dokumentiert werden.

Eine Unterbrechung oder ein Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz.

Informationsschreiben:

Amtsärztlicher Dienst

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail