Biotopschutz

Biotopschutz und Biotopverbund

Eine wesentliche Aufgabe des Landkreises als untere Naturschutzbehörde ist der Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen (dazu siehe § 30 BNatSchG; § 21 SächsNatSchG).

Hauptbestandteile dieses Aufgabenkomplexes sind dabei

  • die Erfassung der Strukturen,
  • das Führen der Verzeichnisse über diese,
  • die Überwachung des gesetzlichen Verschlechterungsverbotes für diese Strukturen
  • sowie die Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmen oder Befreiungen von diesen gesetzlichen Vorgaben und die
  • Information und Beratung von Eigentümern und Bewirtschaftern derartiger Strukturen.

Zu beachten ist dabei, dass der gesetzliche Schutz der jeweiligen Struktur nicht von der Erfassung in einem Verzeichnis o.ä. abhängt. Die Aufgabe des Landkreises als untere Naturschutzbehörde zur Planung und zur Realisierung eines Biotopverbundes basiert auf den rechtlichen Vorgaben des § 21 BNatSchG. Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung heimischer Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Wahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger Wechselbeziehungen. Er baut auf dem Netz der Schutzgebiete und der gesetzlich geschützten Biotope auf. Im Blickpunkt der Verbundplanung stehen dabei vor allem die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen sowie linienartige und punktförmige Elemente der offenen Landschaft. Dabei sind die naturräumlichen Besonderheiten und die Anforderungen der in diesen vorkommenden Leitarten und Leitbiotope ebenso zu beachten, wie die Anforderungen an die Nutzung der Kulturlandschaft.

Geplante Veränderungen an geschützten Biotopen sind mit der UNB abzuklären und bedürfen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die UNB Ausnahmen von den Verboten zulassen.

Gemäß § 21 Abs. 7 führen die unteren Naturschutzbehörden Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümer und, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich informiert. Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

Franziska Schmidt

01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail