Verschmelzung von Flurstücken

Verschmelzung von Flurstücken

Liegenschaftskarte vor und nach der Verschmelzung
Beispiel: Liegenschaftskarte links vor der Verschmelzung und rechts nach der Verschmelzung

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und dient somit der Eigentumssicherung. Zu dem Aufgabenbereich des Vermessungsamtes gehört es, zur Vereinfachung des Katasters und des Grundstücksverkehrs die Anzahl der existierenden Flurstücke nach Möglichkeit zu verringern. Dies geschieht durch Verschmelzung. Dabei werden mehrere Altflurstücke zu einem Neuflurstück verschmolzen.

Nach § 13 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz kann die Bildung von Flurstücken durch Verschmelzung erfolgen, wenn Eintragungen im Grundbuch nicht entgegenstehen und der Grundstückseigentümer zustimmt.

Vor der Verschmelzung wird deshalb geprüft,

  • ob der Eigentümer seine Zustimmung erklärt hat (z.B. durch einen Antrag),
  • ob die Flurstücke Teil ein und desselben Grundstücks sind (alle zu verschmelzenden Flurstücke stehen im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer) und
  • ob einer Verschmelzung keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse, insbesondere unterschiedliche Belastungen in Abteilung 3 des Grundbuches, entgegenstehen.

Sind die zu verschmelzenden Flurstücke auf verschiedenen Grundbuchblättern oder auf einem Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern geführt und liegen keine unterschiedlichen Belastungen in Abteilung 3 des Grundbuches vor, muss der Eigentümer in diesen Fällen vor der Verschmelzung lediglich einen beglaubigten Antrag auf Vereinigung der zu verschmelzenden Flurstücke beim Grundbuchamt stellen. Nach der Vereinigung im Grundbuch (die betroffenen Flurstücke werden auf ein Grundbuchblatt unter eine laufende Nummer im Grundbuch geschrieben) kann die Verschmelzung durchgeführt werden.

Die Eigentümer privater Grundstücke haben die Möglichkeit, im Vermessungsamt ihren Antrag auf Vereinigung kostenfrei beglaubigen zu lassen.

Nach Bearbeitung durch das Vermessungsamt erhalten die betroffenen Eigentümer einen Fortführungsnachweis, der auch dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung übergeben wird. Die Bearbeitung der Verschmelzung ist ebenfalls kostenfrei.

Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken

Formular ausfüllen, ausdrucken, unterzeichnen und an Behörde senden. Durch „Senden und Drucken“ wird Ihr Formular bereits vorab online an die Behörde übermittelt. Das ausgedruckte und unterzeichnete Formular können Sie per Post an uns senden oder persönlich im Landratsamt abgeben. Ohne unterzeichnetes Formular kann Ihr Vorgang nicht bearbeitet werden!

Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen benötigen oder noch Fragen zum Thema Verschmelzung haben, dann erreichen Sie uns zu unseren Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 03501 515 3301 oder 03501 515 3369.

Katasterberichtigung

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