Dieser Bereich ist zuständig für die verwaltungsrechtliche und finanzielle Umsetzung von Jugendhilfemaßnahmen nach dem SGB VIII.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Leistungen:
Berechnung und Bewilligung von Elternbeiträgen zum Besuch einer Kindertageseinrichtung/Hort
Bearbeitung, Berechnung und Bewilligung von Differenzbeträgen/Geschwisterermäßigung nach Antragsstellung der einzelnen Städte und Gemeinden
Übernahme von Betreuungs- oder sonstigen Kosten von ambulanten und teilstationären Erziehungshilfen
Vollzeitpflege - Zahlung von Pflegegeld
Übernahme der Heimkosten und der Kosten für betreutes Jugendwohnen
Bewilligung von Leistungen gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu Ferien- und Erholungsmaßnahmen
Geltendmachung von Ansprüchen des öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber Kostenbeitragspflichtigen, anderen Sozialleistungsträgern sowie für Pflegekinder
Berechnung und Festsetzung von Kostenbeiträgen verpflichteter Personen
Zuschuss zu den Teilnehmerbeiträgen von Ferien- und Erhohlungsmaßnahmen
Fragen rund um das Thema Zuschuss zu den Teilnehmerbeiträgen von Ferien- und Erholungsmaßnahmen können Sie gern an unsere Kolleginnen und Kollegen unter wirtschaftliche-jugendhilfe@landratsamt-pirna.de richten.
Übernahme Elternbeitrag in Kindertageseinrichtungen
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe prüft die Übernahme der Elternbeiträge für die Kindereinrichtungen nach § 90 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) für Eltern mit geringerem Familieneinkommen. Ergibt die Prüfung, dass den Eltern der Elternbeitrag nicht zu zumuten ist, werden die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen übernommen. So können Kinder die Kindergrippen, den Kindergarten oder Hort besuchen. Die Übernahme des Elternbeitrages wird erst ab Monat der Antragstellung gewährt. Ausschlaggebend ist der Posteingang in der Verwaltung. Fragen zum Thema Übernahme der Elternbeiträge können Sie gern an die E-Mail uebernahme-elternbeitraege@landratsamt-pirna.de richten.
Die Absenkungsbeiträge sind nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungsquartals innerhalb der nachfolgend aufgeführten Fristen bei dem Landratsamt einzureichen:
* 1. Quartal: bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Jahres,
* 2. Quartal: bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres,
* 3. Quartal: bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres,
* 4. Quartal: bis spätestens 10. Januar des Folgejahres.
Die genannten Einreichungsfristen sind verbindlich. Es wird darum gebeten, die erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht einzureichen. Bei der Einreichung ist darauf zu achten, dass die Absenkungsbeiträge dem jeweils abzurechnenden Quartal eindeutig zugeordnet werden können.