Bauaufsicht

A-Z
Ansprechpartner im Referat Bauaufsicht
Glashütte, Tharandt, Dorfhain
Herr Walther                                      
03501 515-3204                                      
Wilsdruff
Frau Speidelsbach
03501 515-3211
Bannewitz, Klingenberg (Orte P-R)
Frau Bachmann
03501 515-3205
Altenberg, Hermsdorf/Erzg., Hartmannsdorf-Reichenau, Rabenau
Frau Gaube
03501 515-3207
Dohna, Müglitztal, Schornsteinfeger, Seilbahnen
Frau Langer
03501 515-3208
Dippoldiswalde
Frau Kunath
03501 515-3228
Kreischa, Bahretal, Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Herr Göhler
03501 515-3223
Königstein, Rosenthal-Bielatal, Gohrisch, Sebnitz
Frau Ohl
03501 515-3214
Lohmen, Stadt Wehlen, Rathen, Rathmannsdorf, Bad Schandau, Reinhardtsdorf-Schöna
Frau Baumgarth
03501 515-3213
Heidenau, Klingenberg (Orte B-O)
Frau Rother
03501 515-3224
Liebstadt, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Struppen, Hohnstein
Frau Thiele
03501 515-3202
Stolpen, Neustadt/Sa.
n. n.  
 
 
 
Baulasten
baulasten@landratsamt-pirna.de
Frau Petzold
03501 515-3240
 
 
 
Referatsleitung
Frau Prignitz
03501 515-3210

Für die Stadtgebiete Freital und Pirna mit der Gemeinde Dohma sind die jeweiligen Stadtverwaltungen eigenständige untere Bauaufsichtsbehörden:

Das Referat Bauaufsicht nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 58 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) wahr.

Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

Dabei arbeitet die untere Bauaufsichtsbehörde eng mit Sachverständigen und Prüfingenieuren (für Standsicherheit und für Brandschutz) zusammen.

Wichtigste Arbeitsgrundlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde sind das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Sächsische Bauordnung (SächsBO). Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze und Vorschriften (letztere insbesondere technischer Art), welche zu beachten sind.

Nach § 59 SächsBO gilt der Grundsatz, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung bedarf, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 SächsBO nichts anderes bestimmt ist. Für den Bauherrn bedeutet dies, dass nicht nur zum Neubau eine Baugenehmigung erforderlich sein kann, sondern unter Umständen auch dann, wenn man "doch gar nicht baut."

Die Tätigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde erstreckt sich auf die Prüfung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zivilrechtliche Vorschriften, die private Rechte Dritter regeln, wie z.B. das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG), sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.

 
  • Prüfung und Erteilung von Baugenehmigungen nach §§ 63/64 SächsBO
  • Prüfung und Erteilung von Vorbescheiden nach § 75 SächsBO
  • Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 SächsBO (alt: Anzeigeverfahren)
  • Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen nach SächsBO und BauGB
  • Beratung von Bauinteressenten, Entwurfsverfassern und Gemeinden sowie Erteilung von Auskünften
  • Erlass von Anordnungen / Ordnungsverfügungen bei ungenehmigt errichteten Bauten, ungenehmigten Nutzungsänderungen oder sicherheitsgefährdenden baulichen Zuständen
  • Führung des Baulastenverzeichnisses und Auskünfte zur Baulast gemäß § 83 SächsBO 
  • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  • Abgabe von bauaufsichtlichen Stellungnahmen zu Vorhaben nach anderen Genehmigungsverfahren (Immissionsschutz, Wasserrecht) sowie zu Bauleitplanungen und zum Erschließungsbeitragsrecht

Informationen zu bauvorlageberechtigten Ingenieuren, qualifizierten Tragwerksplanern, Prüfingenieuren und  Sachverständigen:

01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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