Jugendhilfeplanung
Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist die Erarbeitung und Fortschreibung der Teilfachpläne der Jugendhilfeplanung. Dazu gehört die Erfassung des Bestandes an Angeboten, Diensten und Leistungen im jeweiligen Fachbereich, die Erfassung und Analyse des Bedarfes und daraus abgeleitet die Entwicklung von Maßnahmen entsprechend des § 80 SGB VIII. In der Jugendhilfeplanung werden die freien Träger der Jugendhilfe beteiligt. Um die Planungsprozesse im Landkreis in übersichtlichen und planerisch erfassbaren Gebieten durchführen zu können, ist der Landkreis in fünf Sozialräume gegliedert.
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erfolgt die Jugendhilfeplanung nach folgenden Teilfachplänen:
o Teilfachplan A „Kinder- und Jugend(sozial)arbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz nach §§ 11 - 14
SGB VIII sowie Allgemeine Förderung in der Familie nach § 16 SGB VIII
o Teilfachplan B „Hilfen zur Erziehung“
o Teilfachplan C „Jugendberufshilfe“
o Teilfachplan D „Jugendgerichtshilfe“
Rahmenplan der Jugendhilfe
Der Rahmenplan der Jugendhilfe gibt den Planungsauftrag mit dem Planungsverständnis und den Planungszielen vor, stellt das Leitbild dar, regelt die Struktur der Teilfachpläne und die sozialräumliche Gliederung des Landkreises und beschreibt die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaften. Zudem werden die grundlegenden Sozialstrukturdaten der Planung aufgezeigt.
Teilfachplan A der Jugendhilfe
Der Teilfachplan A der Jugendhilfe beschreibt den Bedarf und die Maßnahmen für die Projekte nach §§ 11 – 14, 16 SGB VIII des landkreisfinanzierten Grundangebots sowie der Schulsozialarbeit für den Zeitraum 2026 - 2030. (beschlossen im Jugendhilfeausschuss am 06.11.2025, Beschlussnummer: 2025/8/0096)
Teilfachplan B der Jugendhilfe
Der Teilfachplan B der Jugendhilfeplanung beschreibt den Bestand, Bedarfe und Planungsaussagen für die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII sowie Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. (beschlossen im Jugendhilfeausschuss am 22.05.2025, Beschlussnummer: 2025/8/0041)