Bauleitplanung

Beispiel-B-Plan

Aufgaben der Bauleitplanung:

  • Unterstützung der Kommunen bei der Wahl des geeigneten Bauleitplanverfahrens nach Baugesetzbuch (BauGB)
  • Begleitung der Kommunen im laufenden Bauleitplanverfahren
  • Erarbeitung von koordinierten Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange (TöB) für Bauleitpläne und sonstigen städtebauliche Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB
  • Genehmigungsstelle für Bauleitpläne
  • Rechtsaufsichtliche Satzungskontrolle nach Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)

 

Informationen zu Bauleitplanverfahren

In der Bauleitplanung spricht man einerseits von der vorbereitenden Bauleitplanung, dem Flächennutzungsplan, welcher die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in Grundzügen darstellt. Aus diesem soll die verbindliche Bauleitplanung, die Bebauungspläne und andere städtebauliche Satzungen entwickelt werden. Welche Art von Bebauungsplan oder sonstiger Satzung für ein bestimmtes Vorhaben zu wählen ist, ist von mehreren Faktoren abhängig und individuell zu entscheiden.

Bauleitpläne sind stets nach den Regelungen des BauGB, in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZV), und in Verantwortung der Kommune aufzustellen.

Das sogenannte Regelverfahren nach § 8 BauGB läuft zweistufig ab:

  1. Erarbeitung des Vorentwurfs (Erläuterung allgemeiner Ziele, Zweck und voraussichtliche Auswirkungen der Planung)
  2. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf (Materialsammlung, Hinweise zum Umfang der erforderlichen Umweltprüfung)
  3. Prüfung der Stellungnahmen
  4. Erarbeitung des Entwurfs anhand der Ergebnisse der Beteiligung (Inhalte: Begründung, Umweltbericht und sonstige notwendige Gutachten)
  5. Förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf (Dauer von mind. 30 Tagen)
  6. Prüfung der Stellungnahmen
  7. Ggf. Änderung/Ergänzung des Entwurfs (bei Änderungsbedarf von Grundzügen der Planung erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB)
  8. Einstellen aller hervorgebrachter Belange aus den Stellungnahmen in die Abwägung
  9. Beschluss des Bebauungsplans als Satzung (Voraussetzung: Vorlage aller notwendigen Nachweise, Verträge etc. vor Satzungsbeschluss)
  10. Einreichung der kompletten Verfahrensunterlagen in zweifacher Ausführung bei der Stabstelle Strategie und Kreisentwicklung bei genehmigungspflichtigen Bauleitplänen gemäß § 10 Abs. 2 BauGB (Frist zur Genehmigung: 1 Monat)
  11. Bebauungsplan tritt in Kraft (mit öffentlicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. erteilter Genehmigung des Bebauungsplanes)

Die Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB bzw. im beschleunigten Verfahren nach dem § 13a BauGB sowie zur Aufstellung sonstiger städtebaulicher Satzungen nach den §§ 34 und 35 BauGB und von Flächennutzungsplänen verlaufen dazu ungefähr analog.

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Schloßhof 2/4
01796 Pirna

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail