Der Landkreis ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten.
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Dienstrechtlich untersteht es unmittelbar dem Landrat.
Gemäß der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen i. V. m. der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sowie aufgrund der Sächsischen Kommunalprüfungsverordnung hat das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der örtlichen Prüfung Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben und Aufgaben, die der Kreistag übertragen kann.
Gemäß dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Zweckverband, in dem der Landkreis Mitglied ist, sich des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises bedient. Der Jahresabschluss ist dann vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.
Pflichtaufgaben
- örtliche Prüfung des Jahresabschlusses des Landkreises einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts vor der Feststellung durch den Kreistag
- bei Erforderlichkeit örtliche Prüfung des Gesamtabschlusses des Landkreises
- bei Erforderlichkeit örtliche Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe des Landkreises
- laufende Prüfung der Kassenvorgänge beim Landkreis zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses des Landkreises
- Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen der Kreiskasse und der Sonderkassen des Landkreises
- Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände des Landkreises und seiner Sondervermögen (regelmäßige Prüfung der ordnungsgemäß durchgeführten Inventur und des Vorhandenseins des Inventars über das bewegliche und unbewegliche Vermögen)
Freiwillige Aufgaben
- Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung des Landkreises
- Prüfung der Vergaben durch die Landkreisverwaltung vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen
- Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen des Landkreises
- laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen des Landkreises
- Prüfung der Betätigung des Landkreises unmittelbar oder mittelbar in Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist
- Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich der Landkreis bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat
- Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die dem Landkreis gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 Sächsische Gemeindeordnung ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben
- Prüfung von Jahresabschlüssen von Zweckverbänden sowie Prüfung von Jahresabschlüssen von Vereinen, wenn in den Satzungen die Bedienung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises benannt ist