Jugendamtsunterlagen

Jugendamtsunterlagen im Archivverbund Pirna

Der Archivverbund verwahrt nicht mehr für den laufenden Dienstbetrieb benötigte Unterlagen der heutigen kommunalen Jugendämter und ihrer Vorgängerbehörden zu DDR-Zeiten. Wegen der darin enthaltenen schutzwürdigen Informationen bis in die persönlichsten Lebensbereiche hinein (Adoption, Vaterschaftsanerkennung, staatliche Kindesfürsorge, Heimunterbringung usw.) ist eine Benutzung der Unterlagen in erster Linie nur durch Betroffene bzw. auf deren Veranlassung möglich.

 

Nachweis von Rentenzeiten

Aufenthaltszeiten in Heimen, Jugendwerkhöfen oder ähnlichen Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auf die spätere Rente der untergebrachten Person anrechenbar. Zeiten zu denen sich ein Pflegekind im Haushalt von Pflegeeltern aufhielt sind unter bestimmten Voraussetzungen auf die spätere Rente der Pflegeeltern anrechenbar. Um einen Nachweis dieser Zeiten von uns zu erhalten, benötigen wir von Ihnen

  • damaliger Name der untergebrachten Person / des Pflegekindes
  • Geburtsdatum der untergebrachten Person / des Pflegekindes
  • Zeitraum des Aufenthalts im Heim / Jugendwerkhof bzw. im Haushalt der Pflegeeltern
  • Name des Heims / Jugendwerkhofes / sonstige Einrichtung (sofern zutreffend)
  • damalige Namen und Anschrift der Pflegeeltern (sofern zutreffend)
  • jetziger Name des Antragsstellers
  • jetzige Anschrift des Antragsstellers

 

Rehabilitation

Personen, die zu DDR-Zeiten in Heimen, Jugendwerkhöfen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht waren, haben ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der damaligen Beschlüsse, die sogenannte strafrechtliche Rehabilitation. Dieses Verfahren wird gewöhnlich vor demjenigen Landgericht geführt, in dessen heutigen Zuständigkeitsbereich die Verurteilung bzw. Anordnung zur Heimunterbringung stattfand. Für das Gebiet des heutigen Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist das heutige Landgericht Dresden zuständig. Anträge auf Rehabilitation sind dort zu stellen. Das Landgericht wird im Rahmen des Verfahrens selbstständig über das Jugendamt alle nötigen Archivunterlagen anfordern. Eine zusätzliche Anfrage durch Betroffene an uns ist nicht notwendig.

 

Akteneinsicht als Betroffener

Gemäß § 6 Absatz 1 Sächs. Archivgesetz haben Betroffene ein Recht auf Auskunft aus, hilfsweise auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Jugendämter und ihrer Vorgängereinrichtungen unabhängig von archivischen Schutzfristen. Sofern Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das heutige Jugendamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Dieses wird Sie betreffende Unterlagen von uns anfordern und mit Ihnen alles weitere für eine Einsicht regeln. Insbesondere die Einsicht in Unterlagen aus DDR-Zeiten kann für Betroffene mit hohen psychischen Belastungen verbunden sein. Deshalb erfolgt so eine Einsicht nur unter Betreuung durch Mitarbeiter des Jugendamtes.