Transportfähigkeit von Nutztieren

28.06.2023 13:45

Symbolbild

Der Tiertransport ist aufgrund der außerordentlichen Belastung von Tieren gesetzlich in der nationalen „Tierschutztransportverordnung“ und der europäischen „VERORDNUNG (1/2005) über den Schutz von Tieren beim Transport“ geregelt.

Grundsätzlich gilt: Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Sie dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind.

Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem für trächtige Tiere in fortgeschrittener Tragezeit oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind.

Bei zweifelhafter Transportfähigkeit ist es zwingend erforderlich den Hoftierarzt hinzuzuziehen, der für das betroffene Tier ggf. eine Transportfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Die Untersuchung und die Ausstellung einer Transportfähigkeitsbescheinigung durch den Tierarzt dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

Auch auf Schlachthöfen werden die Forderungen aus diesen gesetzlichen Vorgaben verstärkt kontrolliert und Verstöße dem zuständigen Veterinäramt zur Anzeige gebracht.

Ein ausführlicher „Praxis-Leitfaden zur Bestimmung der Transportfähigkeit von adulten Rindern“ und ein übersichtliches Merkblatt können von der Internetseite des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge heruntergeladen werden unter: www.landratsamt-pirna.de/veterinaerdienst-aktuell.html