01.07.2026 14:30
Anhaltende Trockenheit und heiße Temperaturen bestimmten im Juni mit einem Höhepunkt in der 26. Kalenderwoche dieses Jahres die Wetterlage im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Dadurch bestand in der Region eine extrem hohe Waldbrandgefahr.
Das Landratsamt als untere Forstbehörde schränkte deshalb für das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge das waldgesetzliche Betretungsrecht ab dem 26.06.2026 bis auf Widerruf ein.
Nachdem sich die Wetterlage umgestellt hat, sagt der Deutsche Wetterdienst aufgrund von Niederschlägen eine deutlich geringere Waldbrandgefahr im Landkreis voraus. Einschränkungen beim Betreten des Waldes aufgrund erhöhter Waldbrandgefahr sind daher nicht mehr notwendig. Die Allgemeinverfügung vom 26.06.2026 ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann im unten stehenden Download bzw. unter dem Link https://www.landratsamt-pirna.de/forst.html abgerufen werden.
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Forstbehörde hebt die Allgemeinverfügung vom 07.08.2026 zur Sperrung von Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz infolge des Sturmereignisses vom 31. Juli 2026 gemäß § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 28 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), in Ausfüllung des § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und § 35 Satz 2 VwVfG mit Wirkung vom 14.08.2026 um 12:00 Uhr auf.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.
Hinweis:
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als untere Forstbehörde eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna) einzulegen.
Der Widerspruch gegen diese Aufhebung der Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden beantragt werden.
Brit Jacob-Hahnewald
Geschäftsbereichsleiterin