Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen (AFB)

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10.04.2025 14:45

Karte von Gombsen, Nähe Kreischa mit rotem Ring um das betroffene Gebiet

Nach Feststellung der AFB in einem Bienenbestand in Kreischa OT Gombsen wird das in der Karte eingezeichnete Gebiet zum Sperrbezirk erklärt. 

Dies betrifft den Ortsteil Gombsen (siehe Bild).

Die äußere Grenze des Sperrbezirks geht aus der obigen Abbildung hervor. 

Die Sperrzone verläuft kreisförmig in einem Radius von minimal einem Kilometer um das Zentrum des Ortes Gombsen. Die nördliche Begrenzung liegt etwa 100 m nördlich des Gipfels des Blauberges, nordöstlich bis östlich endet die Sperrzone etwa am Feldrand entlang des Langen Berges bis zum Wanderrastplatz Am Blauberg, südöstlich entlang der Gombsener Straße bis nach Saida; weiter verläuft die Sperrzone südlich von Saida und entlang der Saidaer Straße bis zur Bavariaklinik Kreischa, die im Südwesten des Sperrbezirkes liegt. Die westliche Grenze bildet die Hauswaldmühle, nordwestlich kreuzt der Sperrbezirk die Brandmühlenstraße in Höhe der Hausnummer 47.


Für alle Imker im Sperrbezirk gilt:

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, soweit nicht schon geschehen, umgehend amtlich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.
    Alle Imker im Sperrbezirk haben sich unverzüglich beim Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz Sachgebiet Veterinärdienst des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Pirna zu melden. (Tel.: 03501 515-2401; lueva@landratsamt-pirna.de), soweit sie nicht bereits dort registriert sind.
  2. Die Untersuchungen der Bienenvölker im Sperrbezirk werden unverzüglich eingeleitet.
  3. Bienenvölker dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
    Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden.
    Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

    Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr weiterhin ohne Einschränkungen verkehrsfähig!

Gründe:

In einem Bienenstand wurde amerikanische Faulbrut amtlich nachgewiesen. 
Laut Artikel 9 (2) Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/689 stuft die zuständige Behörde nach Nachweis des Erregers im Tier oder in einer Gruppe von Tiere als bestätigten Fall der Seuche ein. 
Nach § 10 (1) Bienenseuchenverordnung wird ein Sperrbezirk um den Ausbruchsort errichtet. 
Nach § 11 (1) Nr. 1 Bienenseuchenverordnung erfolgt die Untersuchung der im Sperrbezirk liegenden Bienenstände. 

Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter Bekanntmachungen - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge veröffentlicht.