Prüfberichtspflicht von Finanzanlagenvermittlern, Bauträgern und Baubetreuern im Sinne der Gewerbeordnung

05.12.2023 14:00

Symbolbild

Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung besteht für Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f Gewerbeordnung die Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfberichten. Wurde im betreffenden Jahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler ausgeübt, hat der Gewerbetreibende eine Negativerklärung abzugeben.

Gleiches gilt nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung für Bauträger und Baubetreuer im Sinne des § 34c Gewerbeordnung.

Für das Berichtsjahr 2022 endet die Frist zur Abgabe von Prüfberichten oder Negativerklärungen am 31. Dezember 2023. Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung müssen bei der zuständigen Erlaubnisbehörde unaufgefordert eingereicht werden.

Ein Verstoß gegen die Abgabepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zur Wahrung der fristgerechten Einreichung, wird um weitestgehend elektronische Übermittlung per E-Mail gebeten:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Referat Allgemeines Ordnungsrecht
Ansprechpartnerin: Frau Stübner
Telefon: 03501 515-4206
E-Mail: gewerbe@landratsamt-pirna.de